Beitragsbemessungsgrenzen 2023
Die geltenden Grenzen und Freibeträge in der Sozialversicherung werden jährlich neu überprüft und korrigiert: Folglich sind hier auch für 2023 neue Werte vorgesehen. Ab Januar 2023 greifen neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung. Diese werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Weil die Löhne stiegen, hat das Bundeskabinett die Rechengrößen erneut deutlich angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sieht für die Bundesländer in Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Werte vor. Die BBG West wird 2023 auf 7.300 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 87.600 Euro. Im Osten gilt 2023 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.100 Euro beziehungsweise jährlich 85.200 Euro. Das bedeutet: Gutverdiener werden in der Rentenversicherung stärker zur Kasse gebeten. Für Einkommen über der Grenze werden keine Beiträge geleistet: und folglich auch keine Rentenansprüche erworben.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt ebenfalls: von derzeit 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro im Monat. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Diese Grenzen gelten bundeseinheitlich und werden sich folglich auf umgerechnet 59.850 Euro im Jahr summieren. Diese Grenze gibt die Höhe an, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.
Erneut wird Wechsel zu privatem Krankenversicherer erschwert
Ebenfalls ein Teil der Rechengrößen in der Sozialversicherung ist die sogenannte Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Und diese ist wichtig, wenn Beschäftigte von einer gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenvollversicherung wechseln wollen. Sie wird von 64.350 Euro in diesem Jahr auf künftig 66.600 Euro in 2023 angehoben. Das entspricht 5.550 Euro pro Monat. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann in die private Krankenvollversicherung wechseln. Allen, denen dieser Schritt aufgrund eines zu geringen Einkommens verwehrt ist, sei empfohlen, sich mit den Themen Krankenzusatzversicherung und Kostenerstattungsprinzip zu beschäftigen. Auch sie können ein Baustein sein, medizinische Services vergleichbar einer Privatbehandlung in Anspruch zu nehmen.